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P-Konto

Was ist ein P-Konto?

Ein P-Konto ist jedem Schuldner dringend zu empfehlen, da er nur so einen Pfändungsschutz auf seinem Konto erhalten kann.
Im Ergebnis handelt es sich beim P-Konto um ein Bankkonto, das als P-Konto geführt wird und das nicht überzogen werden kann.

Ein Schuldner der sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen möchte, sollte dies bei seiner Bank beantragen.

Wichtig hierbei ist zu wissen, dass die Bank dies ablehnen wird, wenn das bereits vorhandene Girokonto überzogen ist.

Daher ist ein Umwandlungsantrag nur dann sinvoll, wenn das Girokonto nich im Minus ist.

Außerdem können grundsätzlich auch gemeinschaftliche Konten nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Daher sollten Ehegatten vorher entweder jeder ein eigenes Konto bei einer anderen Bank eröffnen oder das bestehende Gemeinschaftskonto bei der bisherigen Bank in zwie Konten aufteilen lassen, was jedoch nicht bei jeder Bank möglich ist.

Was ist eine P-Kontoscheinigung (Bescheinigung nach § 850 k ZPO) und wo ist diese erhältlich?

Wird ein Konto in ein P-Konto umgewandelt, dann erhält  der Schuldner nur den Grundpfändungsschutz als lediger ohne Unterhaltspflichten. Wenn der Schuldner aber verheiratet ist oder einem in Trennung oder Scheidung lebenden EX-Ehegatten zum unterhaltspflichtig ist und diesem Naturalunterhalt oder Geldunterhalt gewährt, ist diesem dringend zu raten sich bei einem Rechtsanwalt oder einer anderen anerkannten Stelle eine P-Konto-Bescheinigung zu besorgen, da nur so die anderen Unterhaltspflichten und auch Kindergeld von der Bank berücksichtigt werden und der Grundpfändungsschutz erheblich erhöht werden kann.

Tipp: Da für die Ausstellung der P-Konto-Bescheingung Kosten anfallen, sollten diese vorab beim Anwalt erfragt werden. Da die Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung regelmäßig keinen Rechtsstreit darstellt, erhält der Schuldner regelmäßig dafür auch keinen Berechtigungsschein (Beratungshilfe), so dass der Schuldner diese Kosten vorschussweise selbst an seinen Anwalt zahlen muss.

Wichtig: Da die Pfändungsfreibeträge immer zum Juli ungerader Kalenderjahre erhöht werden, sollte auch bei bereits ausgestellten P-Konto-Bescheingungen, wieder eine neue Bescheingung beauftragt werden, da nur so die Bank die aktuelleren und damit auch höheren Pfändungsfreibeträge berücksichtigen.

Wie erhält man die P-Kontobescheingung? Welche Unterlagen sind hierfür erforderlich?

Zunächst ruft man bei einem Anwalt, möglichst mit Schwerpunkt Insolvenzrecht oder einer anderen anerkannten Stelle an und fragt danach nach den Kosten für die AUsstellung der P-Konto-Bescheinigung.

Will der Schuldner den Betrag investieren, dann sollte er einen Termin vereinbaren, zu dem er dann folgendes mitbrimgt:


  • den Betrag, der für die Ausstellung der P-Konto-Bescheingung anfällt in bar, sofern nicht vorab überwiesen

  • einen Nachweis, dass er ein P-Konto hat

  • Nachweis über die Existenz der anderen Unterhaltsberechtigten (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder)

  • Nachweis, dass der Unterhalt geleistet wird (Bei Naturalunterhalt Meldenachweis der anderen Unterhaltsberechtigten; bei Geldunterhalt: Kontoauszüge über die Zahlungen)

  • Nachweis über Kindergeld (Z.B. Kindergeldbescheid der Familienkasse; Kontoauszug), sofern dieses auf dem P-Konto eingeht.


Weshalb sind die Pändungsfreibeträge auf der P-Konto-Bescheinigung geringer als die Pfändungsfreibeträge bei der Lohnpfädnung beim Arbeitgeber?

Da nicht jeder Kontoinhaber Einkünfte aus Arbeitseinkommen hat, sondern z.B. aus Zinsen oder aus Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld etc.), die Erzieler von Arbeitseinkommen aber regelmäßig auch höhere Aufwendungen (Fahrtkosten etc.)  haben, gewährt der Gesetzgeber grundsätzlich auf dem P-Konto geringere Pfändungsfreibeträge als etwa bei der Lohnpfändung beim Arbeitgeber.

Wird dem Schuldner der bei der Lohnpfändung gewährte höherer Pfändungsfreibetrag nicht wieder genommen, wenn Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber auf das P-Konto überwiesen wird?

Das ist, wenn man keinen entsprechenden Antrag stellt, tatsächlich so.

Denn es besteht die bei vielen Schuldnern völlig unbekannte Möglichkeit beim Vollstreckungsgericht den Pfändungsfreibetrag auf die Höhe der Lohnpfändungstabelle anzuheben.

Dies ist jedem Schuldner, der höheres Arbeitseinkommen als die geringeren P-Konto-Pfändungsfreibeträge erzielt, auch dringend zu empfehlen, auch wenn hierfür Kosten anfallen.

Tipp: Der Schuldner sollte hierzu in der Rechtsantragsstelle seines Amtsgericht vorsprechen und dort einen Berechtigungsschein (Beratungshilfe) für den Antrag ans Vollstreckungsgericht beantragen, der dann einem Anwalt vorgelegt werden kann, um den richtigen Antrag beim Vollstreckungsgericht dann zu stellen.  


 
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